Erwägungsgrund 4 32015L0121
Allerdings können diese Bestimmungen unterschiedlich streng sein, und sie sind in jedem Fall darauf zugeschnitten, die Besonderheiten des jeweiligen Steuersystems des einzelnen Mitgliedstaats widerzuspiegeln. Darüber hinaus sind in einigen Mitgliedstaaten keine einzelstaatlichen oder vertraglichen Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch vorhanden.