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Die Richtlinie 98/59/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
In Artikel 3 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt: „Betrifft eine geplante Massenentlassung die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs, so unterrichtet der Arbeitgeber die zuständige Behörde des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.“
Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen;
Artikel 1 Absatz 7 wird gestrichen.
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/94/EG erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.