Erwägungsgrund 2 32015L1794
Die Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates schließen bestimmte Seeleute von ihrem Anwendungsbereich aus oder ermöglichen es den Mitgliedstaaten, sie auszuschließen.