Erwägungsgrund 7 32015L1794
Diese Richtlinie steht im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und ihren beschäftigungspolitischen Zielen und mit der Strategie, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. November 2010 mit dem Titel „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ aufgestellt hat.