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In Bezug auf die im Übergangszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/48/EG erhobene Quellensteuer sollten die Mitgliedstaaten zum Schutz der erworbenen Rechte der wirtschaftlichen Eigentümer weiterhin Gutschriften oder Erstattungen wie ursprünglich vorgesehen gewähren und auf Antrag Bescheinigungen ausstellen, damit die wirtschaftlichen Eigentümer sicherstellen können, dass die Quellensteuer nicht einbehalten wird.
Zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer in den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich stellt das nach § 5 Abs. 2 Satz 2…
Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit der Quellensteuer belastet, so wird dem wirtschaftlichen…
Der Quellenstaat kann vorschreiben, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder Lizenzgebühren durch eine Bestätigung nachzuweisen ist, dass die in diesem…
Die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zugeteilten Übergangsquoten dürfen nur genutzt werden, wenn das betreffende…
die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des steuerlichen Wohnsitzes der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/48/EG in Bezug auf die…
Ungeachtet der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG sollten Informationen, die von Zahlstellen, Wirtschaftsbeteiligten und Mitgliedstaaten vor dem die Aufhebung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.