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Es sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Österreich in Anbetracht struktureller Unterschiede eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 2014/107/EU eingeräumt wurde, die es Österreich erlaubt, die Anwendung der Richtlinie um ein Jahr bis zum 1. Januar 2017 zu verzögern. Allerdings kündigte Österreich zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2014/107/EU an, es werde von der Ausnahmeregelung nicht in vollem Umfang Gebrauch machen. Vielmehr wird Österreich bis September 2017 mit dem Informationsaustausch beginnen, jedoch beschränkt auf eine begrenzte Anzahl von Konten; in anderen Fällen wird von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Daher sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass Österreich und die dort niedergelassenen Zahlstellen und Wirtschaftsbeteiligten während des Zeitraums der Ausnahmeregelung weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG anwenden, außer für die Konten, für die die Richtlinie 2014/107/EU gilt.
Die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU gilt ab dem 1. Januar 2016 für 27 Mitgliedstaaten und ab dem 1. Januar 2017 auch für…
In Anbetracht bestehender struktureller Unterschiede sollte es Österreich gestattet sein, im Rahmen dieser Richtlinie Informationen erstmals zum 30. September…
Die Richtlinie 2003/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG, gilt für Österreich bis zum 31. Dezember 2016 fort, mit Ausnahme folgender Verpflichtungen:…
Am 21. März 2014 ersuchte der Europäische Rat den Rat, dafür zu sorgen, dass das einschlägige Unionsrecht vollständig an den neuen einheitlichen globalen…
Um die nahtlose Fortsetzung der automatischen Auskunftserteilung über Finanzkonten zu gewährleisten, sollte die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG ab dem Tag…
Ungeachtet Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 1 dieses Artikels wendet Österreich die Bestimmungen dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2017 in Bezug auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.