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Die Mitgliedstaaten können ein System einrichten, das es zertifizierten Finanzintermediären, die ein Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führen, gestattet, im Namen des eingetragenen Eigentümers eine Entlastung an der Quelle gemäß Artikel 11 zu beantragen, indem sie der für die Quellensteuer zuständigen Stelle die folgenden Informationen übermitteln:
die steuerliche Ansässigkeit des eingetragenen Eigentümers oder die Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, sofern anwendbar, und
den gemäß den nationalen Vorschriften oder einem Doppelbesteuerungsabkommen anwendbaren Quellensteuersatz für die Zahlung.
„System der Entlastung an der Quelle“ ein System, bei dem gemäß den anwendbaren nationalen Vorschriften oder internationalen Übereinkünften wie etwa dem…
Damit die Systeme zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern zuverlässig funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register führen,…
Die Anwendung der Verfahren der Quellensteuerentlastung gemäß dieser Richtlinie erfolgt vorbehaltlich der Bedingung, dass der eingetragene Eigentümer, bei dem…
Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines…
Um als umfassend zu gelten, sollte ein nationales System der Entlastung an der Quelle eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten zentralen Merkmalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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