Erwägungsgrund 14 32025L0050
Um sicherzustellen, dass es in der Zahlungskette keine Informationslücken gibt, und um Anlegern den Zugang zu den Entlastungsverfahren zu ermöglichen, sollte es einem zertifizierten Finanzintermediär unabhängig davon, ob er direkt an einer bestimmten Zahlungskette beteiligt ist oder nicht, durch diese Richtlinie gestattet sein, innerhalb dieser Kette an die Stelle eines Finanzintermediärs zu treten. Dies bedeutet, dass der zertifizierte Finanzintermediär die Verantwortlichkeiten und die Haftung im Zusammenhang mit der Informationsübermittlung und dem Entlastungssystem übernimmt, die der Finanzintermediär übernommen hätte, wenn er ein zertifizierter Finanzintermediär gewesen wäre. Durch diese Vereinbarung zwischen Finanzintermediären würden die Steuerbehörden alle relevanten Informationen einholen und Informationen über die gesamte Zahlungskette wirksam abgleichen können, und Anlegern wäre der Zugang zum Entlastungssystem möglich, selbst in den Fällen, in denen ein Finanzintermediär beteiligt ist, der weder in einem Mitgliedstaat eingetragen noch an die Pflichten gemäß dieser Richtlinie gebunden ist.