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Basisinformationen beispielsweise zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder zu den Preisen, die in der Werbung, auf der Website des Reiseveranstalters oder in Prospekten als vorvertragliche Informationen enthalten sind, sollten verbindlich sein, es sei denn, der Reiseveranstalter behält sich Änderungen vor und diese Änderungen werden dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags klar, verständlich und deutlich mitgeteilt. In Anbetracht der neuen Kommunikationstechniken, die Aktualisierungen problemlos ermöglichen, sind besondere Bestimmungen für Prospekte zwar nicht mehr nötig, es sollte jedoch sichergestellt werden, dass Änderungen der vorvertraglichen Informationen dem Reisenden mitgeteilt werden. Eine Änderung der vorvertraglichen Informationen sollte stets möglich sein, wenn beide Parteien des Pauschalreisevertrags dem ausdrücklich zustimmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dem Reisenden gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c, d, e und g bereitgestellten Informationen…
Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich über
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Reisenden, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem…
Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.…
Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an…
Der Reisende sollte vor dem Erwerb einer Pauschalreise unabhängig davon, ob er die Reise im Wege der Fernkommunikation, in einer physischen Vertriebsstelle oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.