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Befindet sich der Reisende während seiner Reise in Schwierigkeiten, sollte der Veranstalter verpflichtet sein, unverzüglich angemessenen Beistand zu leisten. Dieser Beistand sollte hauptsächlich — sofern relevant — in der Bereitstellung von Informationen über Aspekte wie Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischer Beistand sowie von praktischer Hilfe beispielsweise in Bezug auf Fernkommunikationsmittel und Ersatzreisearrangements bestehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch die in Artikel 13 Absatz 7 genannten Umstände…
Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener…
dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen…
Der Reiseveranstalter stellt sicher, dass er über die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d angegebenen Kontaktstellen leicht erreichbar ist und in der Lage ist,…
Die Unannehmlichkeiten, die den Fahrgästen durch Annullierung oder große Verspätung von Verkehrsdiensten entstehen, sollten verringert werden. Zu diesem Zweck…
Die Vermittler von Pauschalreisen sollten gemeinsam mit dem Reiseveranstalter für die Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen verantwortlich sein. Um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.