§ 49 Abs. 5 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Sobald der Zahlungsauftrag ausgelöst worden ist, hat der Zahlungsauslösedienstleister dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenzangaben…
Art. 66 Abs. 4 Buchst. b 32015L2366Vorschriften für den Zugang zum Zahlungskonto im Fall von Zahlungsauslösediensten
unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags von einem Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle…
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags über einen Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle…
Art. 97 Abs. 4 32015L2366Authentifizierung
Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. Die Absätze 1 und 3 gelten auch, wenn die…
§ 1 Abs. 33 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Zahlungsauslösungsdienst ist ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen…