Erwägungsgrund 46 32015L2366
In dieser Richtlinie werden zwar die Befugnisse festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften durch die Zahlungsinstitute mindestens haben sollten, doch sind diese Befugnisse unter Achtung der Grundrechte einschließlich des Rechts auf Privatsphäre auszuüben. Unbeschadet der Überwachung durch eine unabhängige Behörde (die nationale Datenschutzbehörde) und im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Schutzmaßnahmen für die Fälle vorsehen, in denen die Ausübung dieser Befugnisse zu Missbrauch oder Willkür führen könnte, die auf einen schwerwiegenden Eingriff in derartige Rechte hinausliefe; das kann beispielsweise, sofern angemessen die vorherige Genehmigung durch die zuständige Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sein.