Erwägungsgrund 97 32015L2366
Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, ob die für die Zulassung von Zahlungsinstituten benannten zuständigen Behörden auch als zuständige Behörden für Verfahren zur alternativen Streitbeilegung fungieren können.
Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, ob die für die Zulassung von Zahlungsinstituten benannten zuständigen Behörden auch als zuständige Behörden für Verfahren zur alternativen Streitbeilegung fungieren können.