Art. 10 Abs. 1 32021R1230VERORDNUNG (EU) 2021/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten sehen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen…
Art. 9 Abs. 1 32021R1230VERORDNUNG (EU) 2021/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren vor, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen…
Art. 12 Abs. 1 32012R0260VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten schaffen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von aus dieser Verordnung…
Erwägungsgrund 18 32021R1230VERORDNUNG (EU) 2021/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung den Beschwerdeweg zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame…
Art. 101 Abs. 1 32015L2366Streitbeilegung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen, dass Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdeverfahren für die Abhilfe bei Beschwerden von…