Erwägungsgrund 10 32021R1230
Um Vergleichbarkeit zu erreichen, sollten die Währungsumrechnungsentgelte für alle kartengebundenen Zahlungen in der gleichen Weise ausgedrückt werden, nämlich als prozentuale Aufschläge auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB). Bei einer Umrechnung zwischen zwei nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen muss ein Aufschlag möglicherweise auf einem Umrechnungskurs beruhen, der sich aus zwei Kursen der EZB ableitet.