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In der Praxis sind Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus häufiger und fallen wirtschaftlich mehr ins Gewicht als Einzelzahlungen. Bei Zahlungskonten oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag erforderlich. Daher sollten die Vorabinformationspflichten bei Rahmenverträgen umfassend sein und die Informationen sollten immer auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wie beispielsweise Ausdrucke von Kontoauszugsdruckern, CD-ROMs, DVDs, PC-Festplattenlaufwerken, auf denen elektronische Post gespeichert werden kann, sowie Websites, sofern diese Websites es erlauben, die dort gespeicherten Informationen in einem unveränderten Format zu reproduzieren. Allerdings sollten Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer in dem Rahmenvertrag vereinbaren können, in welcher Weise die nachträgliche Information über die ausgeführten Zahlungsvorgänge erfolgen soll, beispielsweise dadurch, dass beim Internetbanking alle das Zahlungskonto betreffenden Informationen online zugänglich gemacht werden.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 52 in…
gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Aufbewahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie…
Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so…
Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des…
den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;
Der Zahlungsdienstnutzer hat jederzeit während der Vertragslaufzeit Anspruch darauf, auf seine Aufforderung hin die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.