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Bei Einzelzahlungen sollte der Zahlungsdienstleister stets lediglich die wichtigsten Informationen von sich aus geben müssen. Da der Zahler in der Regel anwesend ist, wenn er den Zahlungsauftrag erteilt, sollte nicht vorgeschrieben werden dass die Informationen in jedem Fall auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden müssen. Der Zahlungsdienstleister sollte entweder mündlich am Schalter Auskunft erteilen können oder die Informationen anderweitig leicht zugänglich machen, indem er beispielsweise eine Tafel mit den Vertragsbedingungen in seinen Geschäftsräumen anbringt. Es sollte darauf hingewiesen werden, wo weitere Informationen erhältlich sind, z. B. auf der Website. Allerdings sollte der Verbraucher auf Verlangen die wichtigsten Informationen auch auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten können.
Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 alle nachstehenden…
Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern jedoch vorschreiben, dass die Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger…
Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Artikels 44…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 45 für seine…
Die Art und Weise, in der der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer informieren muss, sollte den Erfordernissen des Letzteren sowie — je nach den im…
Der Verbraucher sollte für die elementaren Informationen über ausgeführte Zahlungsvorgänge kein zusätzliches Entgelt zu entrichten haben. Bei Einzelzahlungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.