Erwägungsgrund 51 32015L2366
Diese Richtlinie lässt den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/26/EG unberührt. Um jedoch einen fairen Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern zu gewährleisten, sollte einem Teilnehmer eines unter den Bedingungen der Richtlinie 98/26/EG bezeichneten Zahlungssystems, das für einen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister Dienste im Zusammenhang mit einem solchen System erbringt, der Zugang zu diesen Diensten wie jedem anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister auf Antrag in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt werden. Zahlungsdienstleister, denen dieser Zugang gewährt wird, sollten jedoch nicht als Teilnehmer im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gelten und daher nicht den aufgrund jener Richtlinie gewährten Schutz genießen.