Erwägungsgrund 50 32015L2366
Es sollte sichergestellt werden, dass es zwischen zugelassenen Zahlungsinstituten und Kreditinstituten zu keinerlei Diskriminierung kommt, sodass alle im Binnenmarkt konkurrierenden Zahlungsdienstleister die technischen Infrastrukturdienste dieser Zahlungsverkehrssysteme zu denselben Bedingungen nutzen können. Es sollte wegen des jeweils unterschiedlichen Aufsichtsrahmens eine unterschiedliche Behandlung zugelassener Zahlungsdienstleister und solcher, die sowohl unter eine Ausnahme nach dieser Richtlinie als auch unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 der Richtlinie 2009/110/EG fallen, vorgesehen werden. Unterschiedliche Preise sollten jedoch nur dann erlaubt sein, wenn den Zahlungsdienstleistern unterschiedlich hohe Kosten entstehen. Das gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, den Zugang zu den für das Gesamtsystem wesentlichen Systemen im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einzuschränken, sowie unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Systems der Zentralbanken hinsichtlich des Zugangs zu Zahlungssystemen.