Erwägungsgrund 42 32015L2366
Zur Verbesserung der Transparenz der Tätigkeiten der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassenen oder eingetragenen Zahlungsinstitute einschließlich deren Agenten und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz in der Union muss sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit leichten Zugang zu der Liste der Stellen hat, die Zahlungsdienste erbringen. Daher sollte die EBA ein zentrales Register einrichten und führen, in dem sie eine Liste der Namen der Stellen veröffentlicht, die Zahlungsdienste erbringen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die von ihnen mitgeteilten Daten auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Maßnahmen sollten auch der Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden dienen.