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Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Betriebsanforderungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und keine detaillierten Spezifikationen für bordeigene Wiegesysteme erlassen, wenn der gemäß dieser Richtlinie eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Durchführungsrechtsakts abgegeben hat.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Folgendes erlassen: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119…
Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der von den Fahrzeugherstellern bereitzustellenden Angaben zur technischen Überwachung…
Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Verfahren, nach denen die Kontaktstellen des Zulassungsmitgliedstaats über Fahrzeuge mit…
Die Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung sollten von der Kommission nicht erlassen werden, wenn der in dieser Verordnung vorgesehene Ausschuss keine…
Angesichts der hohen Komplexität, die mit der Prüfung der möglichen vielfältigen Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen…
Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Methodik zur Prüfung allgemeiner Risikoparameter, insbesondere hinsichtlich der Flaggenstaat-Kriterien und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.