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Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie erlassenen eingeschränkten technischen Vorschriften für Schiffe, die ausschließlich auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats verkehren, sind auf die nachstehend aufgeführten Bereiche beschränkt: Zone 3 — Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der Ankerketten — Geschwindigkeit (Vorausfahrt) — Sammelrettungsmittel — 2-Abteilungsstatus — freie Sicht Zone 4 — Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der Ankerketten — Geschwindigkeit (Vorausfahrt) — Rettungsmittel — 2-Abteilungsstatus — freie Sicht — zweites unabhängiges Antriebssystem
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1472 - 1474)(Text siehe: BinSchUO2018Anh IV)
die technischen Vorschriften, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 aufgeführten Binnenwasserstraßen verkehren, zu…
Für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die ausschließlich die nationalen Wasserstraßen der Zone 3 (außerhalb des Rheins) oder 4 befahren, gelten…
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1459 - 1471; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)(Text siehe: BinSchUO2018Anh III)
Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 oder 4 zugelassene Fahrgastboote unterliegen folgenden Anforderungen an Ausrüstung und Betrieb:
Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.