Erwägungsgrund 23 32016L1629
Um bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Richtlinie zu ändern oder zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der Klassifizierung von Wasserstraßen, die genauere Festlegung der in die EHDB einzuspeisenden Daten, die Art des Zugangs zu dieser Datenbank sowie Anweisungen für deren Nutzung und Betrieb, die Aktualisierung der technischen Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und die Änderung der Anhänge III und IV zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, des Anhangs V zur Aktualisierung und Straffung der Verfahrensvorschriften und des Anhangs VI zur Änderung der Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie die Änderung der in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf die Anhänge II und V aufgrund der Annahme von delegierten Rechtsakten zu erlassen.