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Durch die Richtlinie 2008/47/EG der Kommission wurde der höchste zulässige Druck von Aerosolpackungen mit einem nicht entzündbaren Treibgas von 12 auf 13,2 bar, dem damals zur Gewährleistung der Sicherheit geltenden Druckgrenzwert, angehoben. Allerdings kann dieser Grenzwert dank weiterer Fortschritte und Innovationen auf technischem Gebiet ohne Abstriche bei der Sicherheit derartiger Aerosolverpackungen erneut angepasst werden. Es ist daher möglich, den Wert erneut anzuheben, damit die Abgabeleistung und Sprühqualität derartiger in Verkehr gebrachter Aerosolpackungen gesteigert wird und die Verbraucher aus einem breiteren Angebot noch wirkungsvollerer Produkte wählen können.
Die Anhebung des zulässigen Drucks von Aerosolpackungen mit einem nicht entzündbaren Treibgas würde für die Hersteller mehr Auswahl bedeuten und damit den…
Der Fortschritt und die Innovationstätigkeit auf technischem Gebiet führten in den vergangenen Jahren zur Entwicklung von Aerosolpackungen mit innovativen nicht…
Nummer 3.1.2 erhält folgende Fassung: „3.1.2 Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolverpackung — je nach dem Inhalt an Gasen in der Aerosolverpackung — die in der…
Bei den meisten umweltfreundlichen und nicht brennbaren Treibmitteln handelt es sich um komprimierte Gase. Bei Aerosolpackungen mit komprimiertem Gas als…
Da die Anhebung des höchsten zulässigen Drucks von Aerosolpackungen mit nicht entzündbaren Treibgasen keinerlei neue Verpflichtungen für die Hersteller mit sich…
Technische Fortschritte und Innovationen haben dazu geführt, dass immer mehr Aerosolpackungen mit einem komplexen technischen Aufbau und mit anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.