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Bestimmte Nichtregierungsorganisationen (NRO), bei denen es sich um überwiegend gemeinnützigen Zwecken dienende, freiwillige selbstverwaltete Einrichtungen handelt, die für die Öffentlichkeit nicht wesentliche Dienstleistungen anbieten, wie z. B. Dienstleistungen, die nicht unmittelbar vom Staat oder von Gebietskörperschaften beauftragt sind, oder Dienstleistungen, die nicht spezifisch auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind, könnten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Damit solchen NRO keine unverhältnismäßige Belastung auferlegt wird, sollte diese Richtlinie für sie nicht gelten.
Websites und mobile Anwendungen von NRO, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit…
Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an…
Diese Richtlinie sollte keine sozialen Dienstleistungen im Bereich Wohnung, Kinderbetreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Familien und Personen…
Die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie sollten nicht für ausschließlich auf mobilen Geräten befindliche Inhalte oder für für mobile Geräte…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Richtlinie auf andere Arten von Websites und mobilen Anwendungen auszuweiten,…
Angesichts des Mangels an automatisierten oder effizienten und einfach umzusetzenden Mitteln, um bestimmte Arten von veröffentlichten Inhalten barrierefrei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.