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Die europäischen Normungsorganisationen haben die europäische Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) angenommen, in der die Anforderungen an die funktionale Zugänglichkeit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen, einschließlich Web-Inhalten, spezifiziert werden, die bei der öffentlichen Auftragsvergabe oder zur Unterstützung anderer Politikbereiche oder Rechtsvorschriften zugrunde gelegt werden könnten. Die Vermutung der Konformität mit den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen sollte auf den Klauseln 9, 10 und 11 der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) basieren. Auf der Grundlage dieser Richtlinie angenommene technische Spezifikationen sollten die europäische Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) in Bezug auf mobile Anwendungen näher ausführen.
Wurden keine Referenzen von harmonisierten Norm gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlicht, so wird bei Inhalten von Websites, die die einschlägigen…
Es gibt vier Grundsätze des barrierefreien Zugangs: Wahrnehmbarkeit, d. h., die Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzern in…
In dieser Richtlinie werden die Barrierefreiheitsanforderungen für die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen festgelegt. Um die Feststellung der…
Die technischen Spezifikationen und die im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen entwickelten Normen sollten…
Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass Websites — unabhängig von dem für den Zugang…
Diese Richtlinie sollte sich auf wesentliche Anforderungen beschränken, die den technischen Fortschritt nicht beeinträchtigen, vorzugsweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.