Erwägungsgrund 25 32019L0882
Diese Richtlinie sollte sich auch auf Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher erstrecken. Damit diese Systeme barrierefrei funktionieren, sollte auch ihr Betriebssystem barrierefrei sein. Solche Computerhardwaresysteme zeichnen sich durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit aus, mit der geeigneten Software die vom Verbraucher geforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und sind dazu bestimmt, von Verbrauchern bedient zu werden. Personal Computer, einschließlich Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets sind Beispiele für solche Computerhardwaresysteme. Bei in Verbraucherelektronik eingebetteten Spezialcomputern handelt es sich nicht um Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher. Diese Richtlinie sollte sich nicht im Einzelnen auf einzelne Komponenten mit spezifischen Funktionen wie etwa Hauptplatinen oder Speicherchips erstrecken, die in einem solchen System verwendet werden oder verwendet werden könnten.