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Im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 55, die Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 56 und die Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 57 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Informationen werden zum Zwecke der Überwachung und Beaufsichtigung ausgetauscht, übermittelt oder offengelegt.
Die erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 52.
Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörde zugestimmt hat.
Artikel 53 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Interesse der Stabilität und Integrität des Finanzsystems einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Stellen zu genehmigen, die für die Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht, dem die Trägerunternehmen unterliegen, verantwortlich sind. Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, schreiben vor, dass mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Informationen müssen für den Zweck der Aufdeckung, sowie der Untersuchung und Prüfung von Verstößen gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a, vorgesehen sein.
Die erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 52.
Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörde zugestimmt hat.
Nehmen in einem Mitgliedstaat die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Stellen ihre Aufgabe der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen mit Unterstützung von Personen wahr, die aufgrund ihrer spezifischen Kompetenz zu diesem Zweck bestellt werden und nicht im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, besteht die Möglichkeit eines Informationsaustauschs gemäß Artikel 57 Absatz 2.
Alle gemäß dieser Verordnung zwischen den relevanten Behörden oder Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen oder…
Dieser Artikel hindert eine Behörde in einem Mitgliedstaat nicht daran, in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften vertrauliche Informationen…
Absatz 1 dieses Artikels steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses…
Die Absätze 1, 2 und 3 stehen dem Austausch oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, die nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen…
Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.