Erwägungsgrund 56 32016L2341
Mit Ausnahme der Funktion der internen Revision sollte es möglich sein, dass eine einzige Person oder organisatorische Einheit mehr als eine Schlüsselfunktion wahrnimmt. Die mit einer Schlüsselfunktion betraute Person oder organisatorische Einheit sollte jedoch nicht gleichzeitig eine ähnliche Schlüsselfunktion im Trägerunternehmen wahrnehmen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten den EbAV gestatten können, Schlüsselfunktionen von derselben Person oder organisatorischen Einheit wie das Trägerunternehmen wahrnehmen zu lassen, sofern die EbAV darlegt, wie sie Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert oder damit umgeht.