Erwägungsgrund 55 32016L2341
Die Personen, die eine EbAV tatsächlich leiten, sollten gemeinschaftlich fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sein, und die Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sollten über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen und erforderlichenfalls über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen. Jedoch sollten nur die Inhaber von Schlüsselfunktionen einer Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde unterliegen.