Erwägungsgrund 47 32023R2631
Zwecks Umsetzung der Ziele der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung in Bezug auf den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der in den Vorlagen für fakultative regelmäßige Offenlegungen nach der Emission offenzulegenden Informationen, das Verfahren, nach dem die ESMA ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ausübt, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern sowie detaillierter Regelungen zur Verjährung bei Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen, sowie das Verfahren zu ergänzen, nach dem die ESMA ihre Befugnis zur Erhebung von Gebühren ausübt, einschließlich Bestimmungen zu Gebührenarten, zu Gebührenanlässen, zur Gebührenhöhe, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz stehen sollte, und zur Zahlungsweise der Gebühren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission erhalten, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.