Erwägungsgrund 27 32016L2341
Dadurch, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, EbAV, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärtern betreiben, vom Anwendungsbereich nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, kann die Aufsicht in diesen Mitgliedstaaten erleichtert werden, ohne das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in diesem Bereich zu beeinträchtigen. Dies sollte jedoch nicht das Recht dieser EbAV beeinträchtigen, für die Verwaltung ihres Anlagenportfolios Vermögensverwalter zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind, und Verwahrer oder Verwahrstellen zu beauftragen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen ordnungsgemäß zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten bei EbAV, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt mehr als 15 Versorgungsanwärtern betreiben, in jedem Fall gewisse Bestimmungen über Anlagevorschriften und das Unternehmensführungssystem anwenden.