Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
Damit die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann, sollten alle Informationen für sie leicht zugänglich — auch auf der Website des Verantwortlichen — und verständlich, also in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein. Diese Informationen sollten an die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen, wie etwa Kindern, angepasst werden.
Erwägungsgrund 39 JI-RLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen