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Die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Informationssystem durch Nutzer darf nicht dazu führen, dass Drittstaatsangehörige aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Die Menschenwürde und die Unversehrtheit der Person sowie die Grundrechte, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz der personenbezogenen Daten, sind in vollem Umfang zu wahren. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. Dem Kindeswohl ist vorrangig Rechnung zu tragen.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Personen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der…
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Personen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der…
Die zuständigen Behörden sollten bei der Nutzung des SIS sicherstellen, dass die Würde und die Integrität der Person, deren Daten verarbeitet werden, geachtet…
Die zuständigen Behörden sollten bei der Nutzung des SIS sicherstellen, dass die Würde und die Integrität der Person, deren Daten verarbeitet werden, geachtet…
Die spezifischen Risikoindikatoren müssen zielgerichtet und verhältnismäßig sein. Sie dürfen in keinem Fall nur auf dem Geschlecht oder dem Alter der Person…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.