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Damit Forscher zu Forschungszwecken problemlos von einer Forschungseinrichtung zu einer anderen wechseln können, sollten sie sich im Rahmen ihrer kurzfristigen Mobilität für eine Dauer von bis zu 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen je Mitgliedstaat im zweiten Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Die langfristige Mobilität von Forschern sollte Aufenthalte in einem Mitgliedstaat oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten für eine Dauer von mehr als 180 Tagen je Mitgliedstaat umfassen. Familienangehörige sollten berechtigt sein, den Forscher während der Inanspruchnahme der Mobilität zu begleiten. Das Verfahren für ihre Mobilität sollte an das Verfahren für die Mobilität des Forschers, den sie begleiten, angepasst werden.
In Bezug auf Forscher, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen und beabsichtigen, sich für mehr als 180 Tage je…
Forscher, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, sind berechtigt, sich zum Zwecke der Durchführung eines…
Wenn der zweite Mitgliedstaat das in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannte Verfahren anwendet, muss der Forscher oder der Familienangehörige des Forschers…
Um die Attraktivität der Union für Drittstaatsangehörige, die eine Forschungstätigkeit in der Union aufnehmen möchten, zu erhöhen, sollten ihre…
Die Maßnahmen und Bestimmungen der Union im Bereich Zuwanderung und die Maßnahmen und Programme der Union zur Förderung der Mobilität von Forschern und…
Damit die Kontinuität des Studiums von Studenten, die an einem Unions- oder multilateralen Programm teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.