Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung)
Wenn Mitgliedstaaten Zulassungsverfahren für aufnehmende Einrichtungen einführen, sollten sie beschließen können, die Zulassung nur über zugelassene aufnehmende Einrichtungen zu genehmigen oder ein Zulassungsverfahren einzuführen und gleichzeitig die Zulassung über nicht zugelassene aufnehmende Einrichtungen zu genehmigen.
Erwägungsgrund 28 32016L0801Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen