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Mit dieser Richtlinie soll die Mobilität von Forschern und Studenten innerhalb der Union erleichtert werden, indem u. a. der Verwaltungsaufwand, der mit der Mobilität in Bezug auf mehrere Mitgliedstaaten verbunden ist, verringert wird. Zu diesem Zweck wird mit dieser Richtlinie eine spezifische Regelung für die Mobilität innerhalb der Union eingeführt, nach der ein Drittstaatsangehöriger, der über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zu Forschungs- und Studienzwecken verfügt, berechtigt ist, im Einklang mit den Mobilitätsbestimmungen dieser Richtlinie in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einzureisen, sich dort aufzuhalten und einen Teil seiner Forschungstätigkeit oder seines Studium durchzuführen bzw. zu absolvieren.
Ein Drittstaatsangehöriger, der über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, der vom ersten Mitgliedstaat zum Zwecke eines Studiums im Rahmen eines Unions-…
Im Rahmen dieser Richtlinie sollte es zweiten Mitgliedstaaten gestattet sein, zu verlangen, dass Forscher oder Studenten, die auf der Grundlage eines vom ersten…
Um die Attraktivität der Union für Drittstaatsangehörige, die eine Forschungstätigkeit in der Union aufnehmen möchten, zu erhöhen, sollten ihre…
die Bedingungen für die Einreise der unter Buchstabe a genannten Forscher, sowie gegebenenfalls ihrer Familienangehörigen, und Studenten in andere…
Zwar sollten mit der spezifischen Mobilitätsregelung im Rahmen dieser Richtlinie eigenständige Regeln für die Einreise zu Forschungs- und Studienzwecken in…
Diese Richtlinie soll zu der mit dem Stockholmer Programm angestrebten Angleichung des nationalen Rechts über die Bedingungen für die Einreise und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.