Erwägungsgrund 22 32016L0802
Änderungen der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen in Bezug auf SOx-Emissions-Überwachungsgebiete sind nach den Verfahren der IMO möglich. Falls weitere Änderungen, einschließlich Ausnahmen, in Bezug auf die Anwendung der Grenzwerte der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen eingeführt werden, sollte die Kommission solche Änderungen prüfen und, soweit angemessen, unverzüglich im Einklang mit dem AEUV den erforderlichen Vorschlag vorlegen, um diese Richtlinie in volle Übereinstimmung mit den IMO-Vorschriften über SOx-Emissions-Überwachungsgebiete zu bringen.