Erwägungsgrund 4 32016L0856
Angesichts der noch andauernden Diskussion über die Einzelheiten einer endgültigen MwSt.-Regelung für den Handel innerhalb der Union wäre es verfrüht, einen dauerhaften Normalsatz der Mehrwertsteuer festzulegen oder eine Änderung des Mindestsatzes zu erwägen.