Erwägungsgrund 6 32016L0856
Die Beibehaltung des gegenwärtigen Mindestsatzes schließt nicht aus, dass die MwSt.-Vorschriften vor dem 31. Dezember 2017 erneut überprüft werden, um der Einführung einer endgültigen MwSt.-Regelung für den Handel innerhalb der Union Rechnung zu tragen.