Erwägungsgrund 7 32016L0856
Um eine ununterbrochene Anwendung des mit der Richtlinie 2006/112/EG eingeführten gegenwärtigen Mindestsatzes sicherzustellen, ist es angemessen, dass die vorliegende Richtlinie ab dem 1. Januar 2016 gilt.
Um eine ununterbrochene Anwendung des mit der Richtlinie 2006/112/EG eingeführten gegenwärtigen Mindestsatzes sicherzustellen, ist es angemessen, dass die vorliegende Richtlinie ab dem 1. Januar 2016 gilt.