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Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„finanzielle Interessen der Union“ sind sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die von folgenden Haushaltsplänen erfasst, von ihnen erworben oder ihnen geschuldet werden:
dem Haushaltsplan der Union,
den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder den von diesen direkt oder indirekt verwalteten und überwachten Haushaltsplänen;
„juristische Person“ ist ein Rechtssubjekt, das nach dem geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
„hochrangiger Beamter“ ist ein hochrangiger Beamter im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates .
In Bezug auf Einnahmen aus den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln findet diese Richtlinie nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Anwendung. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichteter Verstoß als schwerwiegend, wenn vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Union verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens 10 000 000 EUR umfassen.
Die Struktur und die Funktionsweise der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten werden von dieser Richtlinie nicht berührt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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