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Im Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates wird die strafrechtliche Ahndung der Bestechung im privaten Sektor geregelt. Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (im Folgenden „Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind“), befasst sich mit bestimmten Korruptionshandlungen, an denen Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten im Allgemeinen beteiligt sind. Diese Instrumente sind jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Korruption ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was ein kohärentes und wirksames Vorgehen in der Union behindert. Lücken bei der Durchsetzung und Hindernisse bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten sind ebenfalls zutage getreten. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Bestimmungen dieser Instrumente zu ändern und auszuweiten. Da die vorzunehmenden Änderungen aufgrund ihrer Anzahl und ihrer Art erheblich sind, sollten beide Instrumente aus Gründen der Klarheit für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.