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Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Verjährungsfristen festlegen, die es ihnen ermöglichen, gegen rechtswidrige Handlungen zu Lasten der finanziellen Interessen der Union vorzugehen. Bei Straftaten, die mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind, sollte die Verjährungsfrist mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat betragen. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht berühren, die keine Verjährungsfristen für Ermittlung, Verfolgung und Vollstreckung festsetzen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um bei in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 genannten Straftaten, die mit einer…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1 und 3 mit einer…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 4 und 5 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 und 5 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absätze 1 und 5 genannten Straftaten mit einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.