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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um bei in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 genannten Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und Ahndungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der Begehung der Straftat zu ermöglichen.
Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als fünf Jahren, aber nicht weniger als drei Jahren festlegen, sofern diese Verjährungsfrist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um bei Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und Ahndungen für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren ab der Begehung der Straftat zu ermöglichen.
Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als acht Jahren, aber nicht weniger als fünf Jahren festlegen, sofern die Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren ab der rechtskräftigen Verurteilung für eine Straftat im Sinne von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5, die die Vollstreckung der folgenden Sanktionen, die nach dieser rechtskräftigen Verurteilung verhängt wurden, ermöglichen:
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder alternativ
eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren geahndet werden kann.
Abweichend von Absatz 6 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als fünf Jahren, aber nicht weniger als drei Jahren festlegen, sofern diese Verjährungsfrist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist von mindestens zehn Jahren ab der rechtskräftigen Verurteilung für eine Straftat im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3, die die Vollstreckung der folgenden Sanktionen, die nach dieser rechtskräftigen Verurteilung verhängt wurden, ermöglichen:
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder alternativ
eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann.
Abweichend von Absatz 8 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als zehn Jahren, aber nicht weniger als fünf Jahren festlegen, sofern die Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Verjährungsfristen festlegen, die es ihnen ermöglichen, gegen rechtswidrige Handlungen zu Lasten der finanziellen…
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren ab der rechtskräftigen Verurteilung…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen,…
Um für die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen der Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, um Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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