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Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten berühren, im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ermittlung, Veranlagung und Erhebung der Mehrwertsteuer sowie die wirksame Anwendung des Mehrwertsteuerrechts die Struktur und Organisation ihrer Steuerverwaltung nach eigenem Ermessen festzulegen.
Die Struktur und die Funktionsweise der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten werden von dieser Richtlinie nicht berührt.
Unbeschadet der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten des Verbrauchs zur Verrechnung zuviel entrichteter Steuer und ausschließlich zur Gewährleistung…
Die Befugnisse der Mitgliedstaaten, ihre einzelstaatlichen oder vertraglichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder Missbrauch…
Diese Verordnung sollte nicht die Aufteilung der regionalen oder lokalen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten berühren.
Diese Richtlinie hat keine Auswirkungen auf nationale steuerliche Regelungen sowie Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingeleitet wurden, um…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres nationalen Sozialversicherungssystems und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.