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Diese Richtlinie gilt unbeschadet der die Aufhebung der Befreiungen betreffenden Bestimmungen des AEUV, des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, die dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügt sind, sowie der dazu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften und ähnlicher in das nationale Recht aufgenommener Bestimmungen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sowie bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie wird diesen Vorrechten und Befreiungen einschließlich der Wahrung der Freiheit des Mandats der Mitglieder in vollem Umfang Rechnung getragen.
Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die…
Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die…
Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die…
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf Europol und ihr Personal Anwendung.
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum EUV und zum AEUV gilt für den Ausschuss und dessen Personal.
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), den Grundrechten und -freiheiten und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.