Erwägungsgrund 2 32017L2102
Sekundärmarkttätigkeiten für Elektro- und Elektronikgeräte, einschließlich Reparatur, Austausch von Ersatzteilen, Nachrüstung und Wiederverwendung sowie Nachbesserung, sollten erleichtert werden, um eine Kreislaufwirtschaft in der Union zu fördern. Es sollte ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz gewährleistet werden, auch durch umweltgerechte Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Jeder unnötige Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer sollte vermieden werden. Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der vorherigen Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fielen, den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU jedoch nicht entsprechen würden, bis zum 22. Juli 2019 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Nach diesem Datum sind jedoch sowohl das erstmalige Inverkehrbringen als auch Sekundärmarkttätigkeiten für nichtkonforme Elektro- und Elektronikgeräte verboten. Ein solches Verbot von Sekundärmarkttätigkeiten steht im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Maßnahmen der Union zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Produkte und sollte daher aufgehoben werden.