Erwägungsgrund 3 32017L2102
Bestimmte Gruppen von Nischenprodukten sollten aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU ausgeschlossen werden, da ihre Einbeziehung nur unwesentliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit hätte und zu unlösbaren Konformitätsproblemen oder Marktverzerrungen führen würde, die sich durch den in der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus von Ausnahmen nicht wirksam lösen lassen.