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Die Richtlinie 2005/36/EG bleibt gültig für Mitglieder einer Decksmannschaft, die nicht Inhaber eines nach dieser Richtlinie ausgestellten Unionsbefähigungszeugnisses sein müssen, sowie für Binnenwasserstraßen betreffende Qualifikationen, die nicht unter die vorliegende Richtlinie fallen.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeugs beteiligten Personen, bei denen es sich nicht um Schiffsführer handelt,…
Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für andere Binnenschifffahrtsberufe als Schiffsführer. Die gegenseitige Anerkennung von…
Es sollten Übergangsmaßnahmen nicht nur für das Problem der Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die gemäß der Richtlinie 96/50/EG, der Verordnung über das…
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeugs beteiligten Personen, die gemäß der Richtlinie 2008/106/EG und somit gemäß…
Diese Richtlinie gilt für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten…
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 1 gewährt, kann für die in Absatz 1 genannten Personen Befähigungszeugnisse unter Bedingungen ausstellen, die von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.